Gesetzesdekret vom 30.01.2021, Nr. 7: Verlängerung der Fristen im Steuerrecht

Mit Gesetzesdekret vom 30.01.2021, Nr. 7 wurden die bereits mit Gesetzesdekret Nr. 3/2021 aufgeschobenen Fristen im Steuerrecht in Anbetracht des anhaltenden epidemiologischen Notstandes wiederum verlängert.

So bleiben zum Beispiel die Fristen für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus Steuerzahlkarten und Feststellungbescheiden bis zum 28. Februar ausgesetzt, weshalb die Zahlung der ausgesetzten Beträge nun innerhalb Ende März 2021 erfolgen muss. Aufrecht bleibt natürlich die Möglichkeit einer Stundung. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bei den Anträgen, die bis Ende 2021 eingereicht werden, die Schwelle für die Fristbegünstigung bei maximal zehn nicht beglichenen Raten liegt und bei einer Verschuldung von unter 100.000,00 Euro der Steuerpflichtige die Dauer des Tilgungsplans frei wählen kann.

Mittels einer Novellierung des Artikels 157 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 wurde zudem festgehalten, dass sämtliche Ende 2020 fälligen Steuerbescheide frühestens ab 1. März 2021 und spätestens bis Ende Februar 2022 zugestellt werden müssen. Für Mitteilungen von Unregelmäßigkeiten, die sich aus Abrechnungen und formellen Kontrollen ergeben, gelten dieselben Regeln, unabhängig von den Bezugsjahren. Nur in dringenden Fällen, wie etwa bei strafrechtlich relevanten Angelegenheiten, kann die Steuerbehörde von diesem Verbot abweichen.

Somit können auch Feststellungsbescheide mit Fälligkeit Ende 2020 dem Steuerzahler noch einschließlich 28. Februar 2022 zugestellt werden.

Hinsichtlich der Aktivitäten des Einhebungsbeauftragen „Agenzia delle Entrate – Riscossione“ besteht bis 28. Februar 2021 ein Verbot für die Zustellung von Steuerzahlkarten sowie für die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen (z.B. Eintragung von Hypotheken und Stilllegung von Fahrzeugen) und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Auch Lohnpfändungen sind ausgesetzt, selbst wenn sie bereits eingeleitet wurden.

9. Februar 2021

RA Felix Mascotti